Urteil im Grossglockner-Prozess

Das Landesgericht Innsbruck hat am 19. Februar 2026 einen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer 5-monatigen Haftstrafe (bedingt) und einer Geldstrafe verurteilt. Der verurteilte Alpinist war im Januar 2025 bei herausfordernden winterlichen Verhältnissen zusammen mit seiner Freundin am Grossglockner unterwegs (Route Stüdlgrat). Die Freundin erfror, als er sie zurückliess, um Hilfe zu holen.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Verurteilte in seiner Rolle als „erfahrener verantwortlicher Führer“ seine Sorgfaltspflichten gegenüber seiner Freundin in mehrfacher Hinsicht verletzt habe (ungenügende Planung, nicht geeignete Ausrüstung, kein Abbruch der Tour, kein Notruf, keine Notsignale, keine Versorgung der Freundin). Gemäss Berichterstattung in den Medien teilt der Verurteilte die Auffassung, dass er als „faktischer Führer“/“guide bénévole“ gehandelt hat, nicht. Die Tour sei gemeinsam geplant und die Entscheidungen gemeinsam getroffen worden.

Eine allgemeine Auslegeordnung:

  1. Wer in den Bergen unterwegs ist, handelt grundsätzlich eigenverantwortlich. Wird eine Führerperson hinzugezogen, verlagert sich ein Teil der Verantwortung auf diese Führerperson. Das alpine Restrisiko verbleibt aber auch in diesen Fällen bei der geführten Person.
  2. Bei einer ungeführten Gruppe trifft jenen, der aufgrund seiner Erfahrung oder seines Spezialwissens Entscheidungen fällt, denen die anderen folgen, eine erhöhte Verantwortung. Entscheidend ist, ob die begründete Erwartungshaltung geschaffen wird, Verantwortung für die Bergkolleg:innen zu übernehmen.
  3. Der faktische Führer sollte, gemäss der hier vertretenen Auffassung, die übrigen Teilnehmenen über seine Fähigkeiten und über die Grenzen seiner Fähigkeiten aufklären. Es trifft ihn sodann – gemessen an seiner Erfahrung und an seinem Wissen – eine Aufklärungspflicht, insb. betreffend ihm bekannte Gefahren. Die durch ihn zu erbringende Sorgfalt orientiert sich hierbei am Können und Wissen eines durchschnittlichen Bergsteigers desselben Leistungs- und Erfahrungsnivaus.
  4. Die elementarste Sorgfaltspflicht des faktischen Führers liegt gemäss der hier vertretenen Auffassung darin, gewissenhaft zu entscheiden, welche Tour er zusammen mit welchen weniger erfahrenen Alpinist:innen unternehmen will und kann.

Das Grossglöckner-Urteil bringt – Stand heute – keine Kehrtwendung. Sowohl aus der Schweiz als auch aus Österreich sind verschiedene Urteile bekannt, bei welchen die Gerichte eine Haftung des faktichen Führers bejaht haben (z.B. „Willy Bogner-Fall“: BGE 91 IV 117 oder Urteil des OGH vom 30.10.1998 1 Ob 293/98i, vgl. weitere Nachweise in Rahel Müller, Haftungsfragen am Berg, Rz. 253 ff.) Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

Up-datae vom 24. Februar 2026: Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.